Satzung 1. Motor-Sportboot-Club Noris e.V.
Stand: 31. Juli 2020
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(I) Der Verein führt den Namen „1. Motor-Sportboot-Club Noris e.V.”, als Abkürzung „1. MSCN”.
Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.
(II) Er bildet als Verein eine Vereinigung von Freunden des Wassersports, insbesondere des Motorwassersports.
(III) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(I) Der Verein betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(II) Der Verein verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiet des Motorwassersports.
(III) Der Verein führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit auf dem Wasser geeignet erscheinen; insbesondere die Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder zur Erlangung des Motorbootführerscheins und Verbreitung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum sicheren Führen von Booten und Wassersportgeräten und für die Sicherheit auf und an Gewässern.
(IV) Der Verein fördert den Wassersport, insbesondere den Motorwassersport und die Kameradschaft.
(V) Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
(VI) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(I) Jede natürliche Person kann Mitglied werden.
(II) Die Mitgliedschaft versteht sich als Familien- oder Lebenspartnermitgliedschaft.
(III) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
(IV) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
(V) Die Mitglieder erkennen die Satzung an und verpflichten sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 4 Aufnahme
(I) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft auf schriftlichen Antrag. Bei Aufnahme Minderjähriger bedarf es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
(III) Die Vorstandschaft kann eine vorherige Gastmitgliedschaft beschließen.
(IV) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
§ 5 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(I) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(II) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(III) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
(IV) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 6 Beiträge
(I) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
(II) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1).
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(II) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Kündigung ist der Jahresbeitrag für das Folgejahr einklagbar.
(III) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder die Streichung im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
(IV) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird durch die Vorstandschaft einberufen. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(II) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, pro Familie jedoch maximal zwei Stimmen. Stimmübertragung ist unzulässig.
(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins
e) Zweckänderung des Vereins
(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins gerichtet sind.
(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung der Vorstandschaft des Vereins
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins
§ 12 Vorstand
(I) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schatzmeister
(II) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Mitwirkung des 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung entfällt.
(III) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(IV) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
(V) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes scheiden wechselweise aus. Erstmals der 1. Vorsitzende, sodann der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(VI) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt die Vorstandschaft.
(VII) Die Vorstandschaft kann zur Wahrnehmung besonderer Funktionen „Beauftragte“ bestellen. Die Beauftragten können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 13 Rechnungsprüfer
(I) Zur Prüfung der Finanzgebarung wird ein Rechnungsprüfer gewählt. Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er darf kein Amt im Vorstand bekleiden. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(II) Nach 2 Jahren scheidet der Rechnungsprüfer aus. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Rechnungsprüfer bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 14 Satzungsänderungen
(I) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(II) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
§ 15 Auflösung
(I) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 16 Vermögensverwendung
(I) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden.
§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Nürnberg.
Röthenbach bei St. Wolfgang, den 12. Januar 1980 –
mit Abänderung vom 9. Februar 1980 –
mit Abänderung vom 19. Februar 1983 –
mit Abänderung vom 14. Januar 1987 –
mit Abänderung vom 7. Januar 1989 –
mit Abänderung vom 18. Februar 1992 –
mit Abänderung vom 28. Januar 2005 –
mit Abänderung vom 29. Februar 2008 –
mit Abänderung vom 23. Januar 2015 –
mit Abänderung vom 31. Juli 2020 –
Dies ist eine online Kopie des originalen Satzungstextes, Darstellung ohne Gewähr.
Da auch bei größter Sorgfalt bei der Übertragung der Texte Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden können, sind wir für entsprechende Hinweise dankbar.
Die Originalfassung der Satzung kann auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden.
